Die Abrechnungsmodalitäten für die neuen Hybrid-DRGs beim ambulanten Operieren sollen auch für Vertragsärzte feststehen. Die KBV gab bekannt, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen wurde, die rückwirkend ab 1. Januar 2024 gilt. Damit können Vertragsärzte die Fallpauschalen für bestimmte Eingriffe abrechnen.
Die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wurde Ende vorigen Jahres veröffentlicht und zum 1. Januar in Kraft gesetzt – obwohl es noch keine Abrechnungsbestimmungen gab. Der BvDU hatte dies mehrfach angemahnt und die Akteure dazu aufgefordert, Klarheit zu schaffen, um die Ambulantisierung in Deutschland voranzubringen.
Der Abschluss der Verhandlungen wurde in den KBV-Nachrichten vom 07.03.24 veröffentlicht. Bei den Verhandlungen wurde eine Übergangslösung mit den Kassen vereinbart, welche bis zum 01.01.2025 Gültigkeit hat. Es werden Pseudo-GOPs erzeugt, welche den H-DRGs zugeordnet werden, damit diese in die EBM-Systematik passen. Das neue elektronische Abrechnungsverfahren für die Hybrid-DRG soll spätestens ab 1. Januar 2025 stehen. Bis zu diesem Datum müssen die Krankenkassen in der Lage sein, die Abrechnungsdaten elektronisch zu verarbeiten und die eingehenden Rechnungen innerhalb von 21 Tagen zu bezahlen. So lange gilt die Übergangsregelung. Dies ist interessant, insbesondere, da die Regelung zu den H-DRGs derzeit bis zum 31.12.2024 begrenzt ist.
Die Zuordnung der erbrachten Leistung zu den H-DRGs erfolgt durch Eingabe der Haupt- und relevanten Nebendiagnosen, sowie der erbrachten Leistung via OPS-Code in einen DRG-Grouper. Vertragsärzte benötigen eine Grouper-Software, wie sie bislang nur im stationären Bereich genutzt wird. Mit ihr ermitteln sie, ob ein Eingriff einer Hybrid-DRG zugewiesen werden kann. Eine Liste der zugelassenen Grouper hat die KBV auf Ihrer Homepage veröffentlicht. Der Grouper generiert die entsprechende Hybrid-DRG, welche im Fall der Abrechnung über die KV der Pseudo-GOP noch zugeordnet werden muss.
Sofern die Ärztin oder der Arzt entscheidet, nicht selbst direkt mit der Krankenkasse, sondern gegebenenfalls über Dritte abzurechnen, haben sich KBV und GKV-Spitzenverband verständigt, übergangsweise den herkömmlichen Abrechnungsweg nutzbar zu machen: die Quartalsabrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Vertragsärzte beauftragen dafür ihre KV, für sie die Abrechnung zu übernehmen.
Unter diesem Link finden Sie die Veröffentlichung der KBV zum Thema.