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Transgender/ Rechtliche und körperliche Geschlechtsanpassung?

Bei Geburt werden fast allen Kindern ein weibliches oder männliches Geschlecht zugewiesen. Was ist aber, wenn sich ein Mensch nicht damit identifizieren kann?

Heute sprechen wir von einer Geschlechtsinkongruenz. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass “geboren im falschen Körper” keine medizinische oder psychologische Krankheit ist. Einen Krankheitswert hat aber der Leidensdruck der Betroffenen! Dadurch können Angststörungen, Depressionen, Suchtprobleme oder Suizidgedanken entstehen.

Ziel ist, dass jeder Mensch sein Geschlecht sozial, sowie juristisch anerkannt leben kann und auf Wunsch Zugang zu geschlechtsanpassender medizinischer Behandlung hat.

Wie der einzelne Mensch seine besondere Situation bezeichnet, fällt unterschiedlich aus. Am besten ist es, wenn man sich der Selbstbezeichnung anschließt. Sie reicht von einfach Trans*, Inter* bis zu transsexuell, transgender und transident, divers.

Erst im Jahr 2022 hat die WHO den Namen der im ICD 10 vermerkten Diagnose „Transsexualität“ in „Geschlechtsinkongruenz“ geändert und damit anerkannt, dass eine Geschlechtsinkongruenz keine psychische Störung ist oder mit Medikamenten wegtherapierbar ist.

 

Für wen kommt eine Geschlechtsanpassung in Frage?

Voraussetzung ist der dringliche und anhaltende Wunsch, dem anderen Geschlecht anzugehören, und zweitens das andauernde Unbehagen über das eigene Geschlecht. Niemand sollte aus einer Laune heraus oder wegen Verwirrung eine so weitreichende Entscheidung treffen.

Empfohlen wird eine Operation zur Geschlechtsanpassung ab 18 Jahren, eine Altersobergrenze gibt es nicht. Mit 16 Jahren kann eine Hormontherapie beginnen.

Wenn schon im Kindesalter deutlich wird, dass die Identifikation mit dem Geschlecht nicht möglich ist, gibt es Spezialisten, die die Möglichkeit einer pubertätshemmenden Behandlung prüfen.

Irreversible körperliche Veränderungen wie Stimmbruch oder Bartwuchs oder Brustwachstum können damit gehemmt werden.

Rechtliche Geschlechtsänderung

Seit 1. August 2024 kann jeder beim Standesamt seine Geschlechtseintrag auf weiblich, männlich oder divers ändern. Nach einer Wartefrist von 3 Monaten wird der Eintrag dann übernommen. In diesen 3 Monaten kann man seinen Antrag noch zurücknehmen. Anschließend bleibt der Eintrag mit einer einjährigen Sperrfrist stehen. Erst dann kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Die Änderung des juristischen Geschlechts gilt nicht nur für Erwachsene. Bei Kindern unter 14 müssen die Eltern die Erklärung einreichen. Kinder über14 benötigen die schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern.

Die Kosten für den neuen Geschlechtseintrag und neuen Vornamen sind reine Bearbeitungsgebühren. In Berlin fallen zum Beispiel nur 13 Euro an.

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